Zulassungsausschuss
Der Zulassungsausschuss für Zahnärzte besteht aus je drei Vertretern der Zahnärzte und der Krankenkassen. Die Sitzungen des Zulassungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Anträge an den Zulassungsausschuss sind drei Wochen vor dem jeweiligen Sitzungstermin vollständig einzureichen.
Über gebührenpflichtige Anträge wird erst nach Entrichtung der nach § 46 Z-ZV zahlenden Gebühr verhandelt. Der Zulassungsausschuss entscheidet auf Grundlage des Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) und der Zulassungsverordnung Vertragszahnärzte (Z-ZV) über folgende Anträge:
Anträge