Assistenten / Vertreter
Zahnärzte können beschäftigt werden als:
- Vorbereitungsassistent
- Entlastungsassistent
- Weiterbildungsassistent
- Zahnärzte mit Berufserlaubnis nach § 13 Zahnheilkundegesetz (ZHG)
- Vertreter
- ist grundsätzlich vor der beabsichtigten Beschäftigungsaufnahme bei der KZV zu stellen.
- kann gestellt werden von Vertragszahnärzten, ermächtigten Zahnärzten und zugelassenen Einrichtungen und MVZ, in denen Zahnärzte tätig sind.
Grundlage für die Beschäftigung von Assistenten / Vertretern bildet die Zulassungsverordnung (Z-ZV).